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BGH, 09.12.1981 - IVb ZR 669/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - Überprüfung der Erfolgsaussichten von Revision und Anschlussrevision bei der Entscheidung über die Kosten - Die durch einen Unfall bedingte ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80
Bestimmung des Endes der Ehedauer
Auszug aus BGH, 09.12.1981 - IVb ZR 669/80
Die Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141).Eine Ehe von solcher Dauer ist regelmäßig nicht als "kurz" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bezeichnen (Senatsurteil vom 26. November 1980 a.a.O. S. 142).
- BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80
Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten
Auszug aus BGH, 09.12.1981 - IVb ZR 669/80
Wie der Senat im Urteil vom 8. Juli 1981 (IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044) ausgeführt hat, braucht es sich dabei nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtlich auf die Herbeiführung der Bedürftigkeit gerichtetes Verhalten zu handeln; vielmehr genügt auch Leichfertigkeit. - BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des …
Auszug aus BGH, 09.12.1981 - IVb ZR 669/80
Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, daß sie ab Oktober 1979 monatlich 100 DM auf Rechtsanwaltskosten abgetragen habe, ist seine Entscheidung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1981 (IVb ZR 598/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 528/80
Begriff der Dauer der Ehe; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit
Auszug aus BGH, 09.12.1981 - IVb ZR 669/80
Da das Verhalten des Beklagten, das zu seinem Unfall geführt hat, nicht als Mutwilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewertet werden kann, kann es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach der allgemeinen Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 983 - NJW 1980, 2247, 2249).